Urteil zur Tötung zweier Ukrainer: Lebenslang und "Besondere Schwere der Schuld" für Russen


Das Landgericht München II hat am Freitag bezüglich der Messertat von Murnau sein Urteil verkündet. Im April vergangenen Jahres hatte ein 58-jähriger Russe zwei Ukrainer erstochen, die nach Kriegsverletzungen in dem bayerischen Ort auf Rehabilitation waren. Im Urteil wurde er nun wegen Mordes schuldig gesprochen. Zusätzlich stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest, sodass eine Entlassung auch nach 15 Jahren Haft ausgeschlossen ist.

Alle drei Männer hatten sich Zeugenaussagen zufolge über Monate regelmäßig getroffen und gemeinsam dem Alkohol zugesprochen. Nach der Tat stellten Gerichtsmediziner im Blut der beiden Opfer 3,2 bzw. 2,3 Promille Alkohol fest, der Täter war ebenfalls mit 2,3 Promille alkoholisiert. Ab zwei Promille Blutalkohol können bereits Gedächtnisstörungen und Orientierungsverlust vorkommen.

Der Verteidiger des Russen plädierte auf Totschlag. Eine Verurteilung wegen Mordes mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist bei Alkoholtaten auch eher ungewöhnlich.

Der Angeklagte lebt seit Anfang der 1990er in Deutschland – er war noch mit der sowjetischen Armee in die DDR gekommen und dort desertiert, weshalb er auch eine Duldung in Deutschland hat. Er war bereits zuvor durch Gewalttaten und alkoholbedingte Verkehrsverstöße aufgefallen und hat deswegen mehrere Jahre im Gefängnis verbracht. Der Mann selbst schrieb den Streit vor Gericht dem "schwarzen Teufel" Alkohol zu, dem er zuletzt immer mehr verfallen sei; die Tat tue ihm leid. Auslöser sei der Kauf einer Flasche Wodka gewesen.

Der Oberstaatsanwalt, dessen Antrag das Gericht weitgehend folgte, ging jedoch davon aus, dass "der russische Angriffskrieg in der Ukraine" der Auslöser des Streits gewesen sei. Der Mann habe sich "in seinem Nationalstolz verletzt und in seiner übersteigerten Feindseligkeit gegenüber ukrainischen Soldaten bestätigt gefühlt". Also habe er ein Messer geholt, um die beiden zu töten.

Der Verteidiger beantragte, seinem Mandanten einen Alkoholentzug zu ermöglichen. Die Tatsache, dass er auch in der Untersuchungshaft für Ukrainer gedolmetscht habe, belege, dass er nicht grundsätzlich feindselig gewesen sei. Hätte es sich beim Täter nicht um einen Russen gehandelt, hätte die Anklage vermutlich nicht auf "besondere Schwere der Schuld" plädiert, so der Jurist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dem Angeklagten steht die Revision zum Bundesgerichtshof offen.

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